Migration

Man spricht von Migration, wenn Menschen ihren Wohnort wechseln. Meistens ist damit die Migration zwischen verschiedenen Ländern gemeint, wenn eine Person also aus einem Land in ein anderes Land zieht. Eine solche Person wird Migrant/-in genannt.  Wie das Wichtigste über die Migration in der Schweiz erklären wir dir hier!

Übersicht

  • Was ist Migration?
  • Migration in die Schweiz
  • Asylwesen

Was ist Migration?

Laut dem World-Migration Report gab es 2024 281 Millionen Migrant/-innen. Das entspricht 3.6 Prozent der Weltbevölkerung. Migrant/-innen sind Menschen, die heute nicht mehr in dem Land wohnen, indem sie geboren worden sind. Im Jahr 2000 gab es weltweit 150 Millionen Migrant/-innen.

Aus Schweizer Sicht können zwei Begriffe unterschieden werden: 

Immigration

Immigration bedeutet Einwanderung. Immigrant/-innen sind Personen, die aus einem anderen Land in die Schweiz einwandern. Also z. B. jemand, der aus Deutschland in die Schweiz kommt.

Emigration

Emigration bedeutet Auswanderung. Emigrant/-innen sind Personen, die aus der Schweiz in ein anderes Land auswandern.Also z. B. ein/-e Schweizer/-in die nach Deutschland geht.

Migration in die Schweiz

Je nachdem, woher eine Person kommt und wohin sie geht, gibt es unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen zur Ein- und Auswanderung. Für Personen aus der Europäischen Union (EU) und den EFTA-Staaten sind die Bedingungen für die Einwanderung innerhalb Europas erleichtert. Zur EFTA gehören die Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen. Für Personen aus allen anderen Ländern sind die Bedingungen für die Einwanderung strenger

Karte der Europäischen EU- EFTA- und Drittstaaten

Personenfreizügigkeit (Personen aus EU-/EFTA-Staaten)

Die Personenfreizügigkeit wird im sogenannten Freizügigkeitsabkommen geregelt. Das Freizügigkeitsabkommen ist Teil der Bilateralen I, einem Vertrag, den die Schweiz mit der EU abgeschlossen hat. Die Personenfreizügigkeit gilt für alle Bürger/-innen aus EU- und EFTA-Staaten (EFTA: Europäische Freihandelsassoziation; Mitglieder: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz). Die Personenfreizügigkeit ermöglicht es EU- und EFTA-Bürger/-innen unter bestimmten Voraussetzungen, den Arbeits- und Wohnort innerhalb der EU- und EFTA-Staaten frei zu wählen. Wollen EU- und EFTA-Bürger/-innen zum Beispiel in der Schweiz wohnen, so müssen sie einen Arbeitsvertrag in der Schweiz haben, selbständig erwerbend sein oder vorweisen können, dass sie genügend finanzielle Mittel für das Leben in der Schweiz haben.

Zudem darf auch die eigene Familie in der Schweiz wohnen. Dieser sogenannte Familiennachzug ist für die Ehepartner, die Kinder und, unter gewissen Umständen, auch für die Eltern möglich. Umgekehrt gilt für Schweizer/-innen dasselbe in den anderen EU- oder EFTA-Mitgliedsstaaten.

Personen aus anderen Staaten (Drittstaaten)

Länder, die nicht EU- oder EFTA-Mitglied sind, werden in der Schweiz Drittstaaten genannt. Für Personen aus Drittstaaten gelten für die Einwanderung in die Schweiz andere Regeln als für Personen aus EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten. Die Bedingungen, um in der Schweiz arbeiten und wohnen zu können, sind für Personen aus Drittstaaten strenger. Es dürfen nur qualifizierte Arbeitnehmerende aus Drittstaaten in der Schweiz arbeiten. Das bedeutet, dass sie eine gute Ausbildung oder langjährige Berufserfahrung haben müssen.

Zudem dürfen Personen aus Drittstaaten erst dann eingestellt werden, wenn für die Stelle keine Person gefunden wurde, die bereits in der Schweiz lebt oder aus einem EU-/EFTA-Staat kommt. Zusätzlich gibt es jährliche Höchstzahlen (Kontingente). In einem Jahr darf also nur eine bestimmte Anzahl Personen aus Drittstaaten in die Schweiz einwandern.

Asylsuchende

Geflüchtete die in einem anderen Land Schutz suchen, werden Asylsuchende genannt.  In der Schweiz müssen Geflüchtete bei ihrer Ankunft ein Asylgesuch stellen. Das Asylgesuch wird dann von der Schweiz geprüft. Damit eine Person Asyl erhält, muss sie glaubhafte Asylgründe haben und bestimmte Bedingungen gemäss Asylgesetz erfüllen.  Mehr über das Asylwesen in der Schweiz erfährst du weiter unten.

Wenn Personen  in der Schweiz bleiben wollen, brauchen sie je nach Grund und Dauer des Aufenthaltes einen bestimmten Ausweis. Solche Ausweise werden auch Aufenthaltstitel genannt.

Ausweis L – Kurzaufenthaltsbewilligung

Ausländische Personen, die zwischen drei Monaten und einem Jahr in der Schweiz bleiben möchten, erhalten den Ausweis L.

Ausweis B – Aufenthaltsbewilligung

Ausländische Personen aus EU-/EFTA Staaten, die eine unbefristete Anstellung in der Schweiz nachweisen können, erhalten den Ausweis B für fünf Jahre. Ausländische Personen aus Drittstaaten erhalten bei gleicher Bedingung den Ausweis B für ein Jahr.

Ausweis C – Niederlassungsbewilligung

Ausländische Personen, die für eine bestimmte Anzal Jahre in der Scheiz gelebt haben,  erhalten den C Ausweis. Personen aus Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, der Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und der EFTA müssen mindestens fünf, Personen aus allen weiteren Staaten mindestens zehn Jahre in der Schweiz leben, um einen C-Ausweis beantragen zu können. Wer eine Niederlassungsbewilligung hat, darf unbefristet in der Schweiz bleiben.

Ausweis Ci – Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit

Diesen Ausweis erhalten Familienangehörige von Beamt/-innen und Mitarbeitenden von ausländischen Organisationen bzw. Vertretungen. Diesen Ausweis erhalten die Ehegatten und Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Damit dürfen die Familienangehörigen so lange in der Schweiz bleiben, wie die Beamt/-innen oder Mitarbeitenden in der Schweiz arbeiten.

Ausweis G – Grenzgängerbewilligung

Wohnt eine Person in einem benachbarten Land und hat einen Arbeitsvertrag in der Schweiz, der unbeschränkt oder zumindest länger als ein Jahr gültig ist, erhält sie den Ausweis G. Diese Personen müssen wöchentlich in ihr Wohnland zurückkehren. Der Ausweis ist fünf Jahre gültig.

Ausweis F – vorläufig aufgenommene Ausländer/-innen

Asylsuchende, deren Asylgesuch nicht angenommen wurde, die aber auch nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, erhalten den Ausweis F.

Ausweis N – Asylsuchende

Ausländische Personen, die sich im Asylverfahren befinden, erhalten den Ausweis N.

Ausweis S - vorübergehender Schutz an Schutzbedürftige

Ausländische Personen, die vorübergehend in der Schweiz aufgenommen wurden, erhalten den Ausweis S.

Schweizer Pass (Einbürgerung)

Wer mindestens 10 Jahre in der Schweiz gelebt hat und eine Niederlassungsbewilligung (Niederlassung C) besitzt, kann sich Einbürgern lassen. 

Die Einbürgerung in die Schweiz ist dreistufig: Wer sich einbürgern  lassen will, muss sich um das Bürgerrecht des Bundes, des Kantons und  der Gemeinde bewerben. Es gibt verschiedene Vorraussetzungen, wie z. B. Sprach- oder Einbürgerungstests. 

Es gibt verschiedene Verfahren für die Einbürgerung:

  1. Die ordentliche Einbürgerung. Das ist die gewöhnliche Einbürgerung.
  2. Die vereinfachte Einbürgerung. Diese gilt zum Beispiel für ausländische Ehepartner/-innen von Schweizer/-innen oder für Personen unter 25 Jahren aus einer ausländischen Familie, die in der dritten Generation in der Schweiz lebt.
  3. Die Wiedereinbürgerung für Personen, die schon einmal das Schweizer Bürgerrecht hatten.

ASYLWESEN 

Ein/-e Asylsuchende/-r ist eine Person, welche aus einem anderen Land in die Schweiz kommt und hier Schutz sucht. Dafür stellt sie oder er ein Asylgesuch. Im Asylverfahren wird geprüft, ob diese Person in der Schweiz Asyl erhält. Alle Aufgaben, Regelungen und Verfahren, die das Asyl betreffen, werden unter dem Begriff «Asylwesen» zusammengefasst.

Wann wird Asyl erteilt?

Personen erhalten nur Asyl, wenn sie zielgerichtet verfolgt werden. Asyl erhalten Personen, für die in ihrem Heimatstaat direkt und persönlich die Gefahr besteht, körperlich oder psychisch verletzt zu werden. Das Aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Meinung.

Die Schweiz prüft, ob eine Person das Recht auf Asyl hat und als Geflüchtete/-r anerkannt werden kann. Gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention müssen dafür folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die betroffene Person hat ihr Herkunftsland verlassen.
  • Die betroffene Person fürchtet sich vor Verfolgung im Herkunftsland. Das beinhaltet die Gefährdung desRechts auf Leben und des Rechts auf Freiheit. Diese Furcht muss begründet und objektiv nachvollziehbar sein.
  • Die betroffene Person wird in ihrem Herkunftsland aufgrund persönlicher Eigenschaften verfolgt, wie z. B. Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität.
  • Die Verfolgung im Heimatsland ist individuell und zielgerichtet.
  • Die betroffene Person kann an keinem anderen Ort innerhalb des Herkunftslandes wohnen.
  • Die betroffene Person hat keine Kriegsverbrechen begangen.

Die Schweiz hat 2023 insgesamt 5991 Personen Asyl gewährt.

Wie geht es nach dem Asylgesuch weiter?

Wird das Asylgesuch bewilligt, so erhält die asylsuchende Person eine Aufenthaltsbewilligung. Damit wird sie als Geflüchtete/-r anerkannt und darf in der Schweiz bleiben. Geflüchtete, deren Fluchtgrund anerkannt wird, erhalten den Ausweis B und können dann später den Ausweis C beantragen. Sie sind permanent aufgenommen und dürfen nicht wieder weggeschickt werden.

Der Status S ist für «Schutzsuchende», die nur temporär aufgenommen werden. Der Ukraine-Krieg ist das erste historische Ereignis, bei dem dieser Status zum Einsatz kommt. Er wurde 1998 während/nach den Balkankriegen etabliert.

Wird das Asylgesuch abgelehnt, muss die asylsuchende Person die Schweiz grundsätzlich verlassen. Ist die Rückreise in das Heimatland aber nicht möglich (z. B. wegen eines Krieges), darf die asylsuchende Person vorläufig in der Schweiz bleiben. Personen in dieser Situation werden vorläufig aufgenommene Ausländer/-innen genannt. Sobald die Rückreise in ihr Heimatland wieder möglich ist, müssen vorläufig aufgenommene Ausländer/-innen die Schweiz verlassen (siehe Ausweis F).

2023 haben insgesamt 40'141 Personen, die Asyl in der Schweiz beantragt haben,  die Schweiz wieder verlassen oder verlassen müssen. (Grafik)

Wie ist das Asyl in Europa geregelt?

Das Asylwesen in Europa wird vor allem durch das Dublin-Abkommen geregelt. Auch die Schweiz ist Teil dieses Abkommens.

Das Dublin-Abkommen ist ein Vertrag zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein. Es regelt die Zusammenarbeit der Staaten im Asylbereich.

Das Dublin-Abkommen sieht vor, dass das Land für das Asylverfahren zuständig ist, in dem die asylsuchende Person als erstes ein Asylgesuch gestellt hat. Es ist nicht möglich, in einem zweiten Dublin-Staat ein Asylgesuch zu stellen. 
Wenn beispielsweise eine Person in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, prüft die Schweiz in der gemeinsamen Datenbank, ob die Person bereits in einem anderen Dublin-Staat ein Gesuch gestellt hat. Hat sie noch kein Gesuch gestellt, so ist die Schweiz für das Asylverfahren der Person zuständig. Hat sie bereits in einem anderen Dublin-Staat ein Gesuch gestellt, ist der andere Staat für das Asylverfahren zuständig.