Liegenschaftssteuern28. September 2025
Ziel: Der Eigenmietwert soll auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene nicht mehr besteuert werden. Als Ausgleich sollen Kantone selbstgenutzte Zweitliegenschaften (z. B. Ferienwohnungen) besteuern dürfen.
Ausgangslage
Wer eine Liegenschaft (z. B. Haus, Wohnung) besitzt und selbst darin wohnt, zahlt eine Steuer auf den Eigenmietwert. Der Eigenmietwert ist ein Teil der Einnahmen, die bei einer möglichen Vermietung der Liegenschaft entstehen. Die Steuer auf den Eigenmietwert gilt für selbstgenutzte Erst- und Zweitliegenschaften und wird von Bund, Kantonen und Gemeinden erhoben. Es gibt aber auch Ausgaben, die von den Steuern abgezogen werden können, wie z. B. verschiedene Zinsen. Es kann vorkommen, dass die Steuerabzüge höher sind als die Steuer, die man auf den Eigenmietwert zahlt.
Die Liegenschaftssteuern sollen geändert werden. Dafür gibt es ein neues Bundesgesetz. Das Bundesgesetz ist mit einer Verfassungsänderung verknüpft. Diese unterliegt dem obligatorischen Referendum. Deshalb stimmen wir nun darüber ab.
Was würde sich ändern?
Falls die Vorlage angenommen wird, treten sowohl das Bundesgesetz als auch die Verfassungsänderung in Kraft.
Durch das Bundesgesetz wird der Eigenmietwert nicht mehr besteuert. Der Steuerabzug für Zinsen wird eingeschränkt. Unter anderem dürfen Personen nur noch bei ihrem ersten Hauskauf und während zehn Jahren einen Teil ihrer Zinsen von den Steuern abziehen.
Die Verfassungsänderung erlaubt den Kantonen, neu eine spezielle Steuer (Sondersteuer) auf Zweitliegenschaften einzuführen. Diese Steuer gilt für Zweitliegenschaften, die vor allem von den Besitzer/-innen selbst genutzt werden, z. B. Ferienwohnungen. Ob und wie die Kantone diese Steuer erheben, ist ihnen selbst überlassen. Die Kantone dürfen auch den Gemeinden erlauben, diese Steuer einzuführen.
Argumente der Befürworter/-innen
- Die eingeschränkten Abzüge und die Einnahmen aus der Sondersteuer können die Verluste ausgleichen, die durch die aufgehobene Eigenmietwert-Besteuerung entstehen.
- Können weniger Zinsen von den Steuern abgezogen werden, sinkt der Anreiz, sich langfristig hoch zu verschulden.
- Personen ohne Schulden werden durch die Vorlage entlastet. Das betrifft vor allem Pensionierte.
Argumente der Gegner/-innen
- Die Vorlage führt unter Umständen zu weniger staatlichen Einnahmen.
- Der Eigenmietwert muss beibehalten werden, sonst hilft die Änderung nur Eigenheimbesitzenden. Diese machen nur etwa ein Drittel der Schweizer Bevölkerung aus.
- Es ist unklar, ob die Einnahmen aus der Sondersteuer die Verluste ausgleichen, die durch die aufgehobene Eigenmietwert-Besteuerung entstehen.
Welche Änderungen entstehen durch die Verfassungsänderung und das neue Bundesgesetz?







