Sozialversicherungen25. November 2018

Ziel: Sozialversicherungen sollen versicherte Personen beobachten lassen dürfen. 

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Ausgangslage

Von Sozialversicherungen bekommt man Geld, wenn man aus bestimmten Gründen nicht arbeiten kann und darum keinen Lohn bekommt. So sind beispielsweise die obligatorische Unfallversicherung (SUVA) oder die Invalidenversicherung (IV) Sozialversicherungen.

Ob jemand Anspruch auf Geld hat, prüft die Sozialversicherung beispielsweise aufgrund von Gesprächen mit der versicherten Person und ärztlichen Gutachten. Die SUVA und die IV führten zur Abklärung auch Beobachtungen durch. Das heisst, in gewissen Fällen wurden zusätzlich zu den Gesprächen und Gutachten versicherte Personen in ihrem Alltag beobachtet. Sie wurden darüber nicht informiert.

Im Jahr 2016 hat jedoch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden,dass für die Beobachtungen der SUVA die gesetzliche Grundlage fehlt. 2017 entschied das Bundesgericht, dass auch den Beobachtungen der IV die gesetzliche Grundlage fehlt. Seither lassen die SUVA und die IV keine versicherten Personen mehr beobachten. Das Parlament will nun die gesetzliche Grundlage schaffen, damit Beobachtungen möglich sind.

Was würde sich ändern?

Wird die Vorlage angenommen, können die SUVA, die IV und andere Sozialversicherungen versicherte Personen beobachten lassen. Dies dürfen sie aber nur, wenn sie konkrete Anhaltspunkte haben und andere Mittel nicht möglich sind.

Bei der Beobachtung dürfen Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden. Mit einer richterlichen Bewilligung ist zudem auch eine Ortung der versicherten Person mit GPS-Tracker erlaubt.

Die versicherte Person darf an allgemein zugänglichen Orten beobachtet werden (z.B. auf der Strasse oder in einem Laden). Auch darf sie an anderen Orten beobachtet werden, wenn dies von einem allgemein zugänglichen Ort möglich ist (z.B. Balkon). Dabei dürfen aber keine Hilfsmittel wie z.B. eine Leiter, eine Drohne oder ein Richtmikrofon verwendet werden. Die versicherte Person darf im Inneren der Wohnung oder des Wohnhauses nicht beobachtet werden (z.B. Schlafzimmer, Treppenhaus, Waschküche).

Eine Beobachtung ist grundsätzlich während einem halben Jahr und in begründeten Fällen während einem Jahr möglich. In diesem Zeitraum darf die versicherte Person an insgesamt 30 Tagen beobachtet werden.

Ist die Beobachtung abgeschlossen, muss die versicherte Person informiert werden. Sie kann dann vor Gericht gegen die Beobachtung vorgehen.

Argumente der Befürworter/-innen

  • Nur wer Anspruch auf Sozialversicherungsgelder hat, soll sie bekommen. Zum Teil kann das nicht anders als durch Beobachtungen abgeklärt werden.
  • Das Gesetz setzt klare Grenzen zum Schutz der Privatsphäre. Beobachtungen dürfen nur als letztes Mittel verwendet werden und sind zeitlich und räumlich begrenzt.
  • Das Gesetz schützt auch die Rechte der versicherten Personen. So müssen sie nach einer Beobachtung informiert werden und können gegen die Beobachtung gerichtlich vorgehen.

Argumente der Gegner/-innen

  • Vom neuen Gesetz sind wir alle betroffen. Neu können nicht nur die SUVA und die IV, sondern z.B. auch Krankenkassen oder die AHV versicherte Personen beobachten lassen.
  • Versicherungsmissbrauch ist schon heute strafbar und wird von der Polizei und der Justiz verfolgt. Anders als die Sozialversicherungen, halten sie sich aber an klare Regeln.
  • Mit dem neuen Gesetz haben die Sozialversicherungen mehr Möglichkeiten zur Beobachtung als z.B. die Polizei. So dürfen sie auch Drohnen verwenden.