10-Millionen-Schweiz14. Juni 2026

Ziel: Die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz soll begrenzt werden.

Ausgangslage

Ende 2025 lebten rund 9.1 Millionen Menschen in der Schweiz. Die Bevölkerung ist seit der Einführung der Personenfreizügigkeit 2002 um rund 1.7 Millionen gewachsen. 80 Prozent davon sind auf Zuwanderung zurückzuführen, vor allem aus EU- und EFTA-Staaten. Der Bund schätzt, dass im Jahr 2031 die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz 9.5 Millionen Menschen überschreiten wird.

Es wurde eine Volksinitiative eingereicht, die eine Begrenzung der ständigen Wohnbevölkerung fordert. Deshalb stimmen wir nun darüber ab.

Was würde sich ändern?

Falls die Initiative angenommen wird, wird die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz begrenzt. 

Bis 2050 darf die ständige Wohnbevölkerung 10 Millionen Menschen nicht überschreiten. Überschreitet sie vor 2050 9.5 Millionen Menschen, müssen Bundesrat und Parlament insbesondere im Asylbereich und beim Familiennachzug Massnahmen ergreifen. Zudem können vorläufig Aufgenommene keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung mehr erhalten. Internationale Abkommen müssen allenfalls neu verhandelt werden.

Wird die 10-Millionen-Grenze überschritten, müssen Bundesrat und Parlament alle verfügbaren Massnahmen ergreifen, damit die ständige Wohnbevölkerung wieder unter diesen Grenzwert sinkt. Internationale Abkommen, die zum Bevölkerungswachstum beitragen, müssen so bald wie möglich gekündigt werden. Sinkt die ständige Wohnbevölkerung innert zwei Jahren nicht wieder unter den Grenzwert, muss das Abkommen mit der EU über die Personenfreizügigkeit gekündigt werden. Damit werden auch alle weiteren Abkommen der Bilateralen l aufgehoben. Ab 2050 kann der Grenzwert erhöht werden, wenn es mehr Geburten als Todesfälle gibt.

Argumente der Befürworter/-innen

  • Wegen der massiven Zuwanderung hat die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz zugenommen. Meldungen zu Kriminalität sind alltäglich.
  • Die Mieten steigen und es herrscht Wohnungsnot. Der Hauptgrund dafür st die Zuwanderung.
  • Die Schweiz wird immer mehr zubetoniert. Das verändert das Landschaftsbild und setzt die Natur unter Druck. Gleichzeitig nimmt die Lebensqualität ab.

Argumente der Gegner/-innen

  • Durch die Initiative können weniger Arbeitskräfte aus der EU in der Schweiz arbeiten. Das schadet Wirtschaft und Wohlstand.
  • Die Initiative führt zu gesellschaftlichen Problemen, da z. B. die Arbeit von Spitälern und vom Baugewerbe beeinträchtigt wird.
  • Die Initiative gefährdet die Beziehungen zur EU, der wichtigsten politischen und wirtschaftlichen Partnerin der Schweiz.

Was ist die Europäische union?

Die Europäische Union (EU) ist ein Zusammenschluss von 27 Staaten aus Europa. Sie hat das Ziel, die politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten zu stärken. Die Schweiz ist kein Mitglied der EU, hat aber bilaterale Verträge (Abkommen) mit der EU abgeschlossen.

Aktuell gehören folgende Staaten zur EU: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien,Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien.

Was macht die eu?

Das Ziel der EU ist es, die wirtschaftliche und politische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken. Das wichtigste wirtschaftliche Ziel ist der europaweite Binnenmarkt. Ein Binnenmarkt ist ein gemeinsamer Markt, in dem freier Handel betrieben wird. Die Grundlage des Freihandels bilden die folgenden vier Freiheiten: der freie Verkehr von Waren, von Personen (Personenfreizügigkeit), von Dienstleistungen und von Kapital.

Zum Beispiel: Katja ist aus Deutschland und ist Schuhmacherin. Sie möchte ihren eigenen Schuhladen eröffnen. Dafür nutzt sie die vier Freiheiten der EU:

Kapitalfreiheit: 

Damit Katja den Laden eröffnen kann, braucht sie Geld (Kapital). Ein Investor aus Lettland stellt ihr dieses Geld zur Verfügung.

Dienstleistungsfreiheit: 

Katja beauftragt eine Architektin aus Schweden den Bau ihrer Filiale zu planen.

Personenfreizügigkeit: 

Während ihrem Urlaub hat sie den italienischen Schuhmacher Peppino kennengelernt. Nach der Eröffnung des Schuhladens kommt Peppino nach Deutschland und arbeitet für Katja.

Warenfreiheit: 

Besonders in Polen ist die Nachfrage nach Peppinos und Katjas Schuhen sehr gross. Deshalb verschickt Katja viele Schuhe nach Warschau.

Der Verkehr von Waren, Kapital, Personen und Dienstleistungen ist auch in anderen Ländern möglich. Jedoch gibt es da oft strenge Regeln und Einschränkungen. Damit im ganzen Binnenmarkt der EU die gleichen Freiheiten gelten können, wurden die Einschränkungen aufgehoben und die Gesetze in den Mitgliedstaaten werden fortlaufend vereinheitlicht. Neben diesem gemeinsamen Binnenmarkt fördert und regelt die EU die Zusammenarbeit auch in anderen Bereichen, wie z.B. in der Umwelt, der Bildung oder dem Verkehr.

Was sind die Aufgaben der eu?

Die Aufgaben sind zwischen der EU und den Mitgliedstaaten aufgeteilt. Grundsätzlich kann die EU nur jene Aufgaben wahrnehmen, die in Verträgen geregelt sind. Damit ein Vertrag gilt, müssen alle Mitgliedstaaten einverstanden sein. Die Mitgliedstaaten entscheiden also selbst, welche Aufgaben die EU haben soll.

  • Es gibt Bereiche, für die die EU allein zuständig ist. Die EU kann in diesen Bereichen eigenständig Gesetze beschliessen. Die Mitgliedstaaten müssen sich an die Gesetze halten. Die Mitgliedstaaten können in diesen Bereichen keine eigenen Gesetze beschliessen (z.B. in der Handelspolitik).
  • Für andere Bereiche sind die EU und die Mitgliedstaaten gemeinsam zuständig. Die Mitgliedstaaten beschliessen in diesen Bereichen eigene Gesetze, die EU kann diese aber ergänzen (z.B. in der Umweltpolitik).
  • In gewissen Bereichen beschliessen die Mitgliedstaaten selbst Gesetze, sprechen sich aber mit anderen Mitgliedstaaten ab und arbeiten zusammen (z.B. Zusammenarbeit der Polizei).
  • In den restlichen Bereichen sind die Mitgliedstaaten unabhängig. Für diese Bereiche beschliessen sie selbst Gesetze (z.B. in der Jugendförderung).

Wie sieht die Beziehung zwischen der Schweiz und der EU aus?

Die Beziehung zwischen der Schweiz und der EU wird immer wieder diskutiert. Das Schweizer Volk konnte schon mehrmals darüber abstimmen.

  • 1992: 50.3% Nein-Stimmen zum Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Mit einem Beitritt hätte sich die Schweiz noch stärker am EU-Binnenmarkt beteiligen können.
  • 2000: 67.2% Ja-Stimmen zu den Bilateralen Verträgen I als Alternative zum EWR
  • 2001: 76.8% Nein-Stimmen zu einer EU-Beitrittsinitiative
  • Zwischen 2005 und 2009: Verschiedene Erweiterungen der Bilateralen Beziehungen (darunter die Bilateralen II)
  • 2019: 63.7% Ja-Stimmen zur Übernahme der EU-Waffenrichtlinie

Die Schweiz ist kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU). Sie arbeitet aber eng mit der EU zusammen. Dazu hat sie mit der EU verschiedene Verträge ausgehandelt, unter anderem die Bilateralen I und II.

Bilaterale Verträge I

Die Bilateralen I gelten seit 2002. Sie bestehen aus sieben einzelnen Verträgen. Die Verträge bilden ein Paket: Wenn ein Vertrag der Bilateralen I gekündigt wird, werden alle anderen Verträge der Bilateralen I ungültig (Guillotine-Klausel). Durch die Bilateralen I hat die Schweiz in gewissen Bereichen Zugang zum EU-Binnenmarkt. Ein Vertrag der Bilateralen I ist zum Beispiel die Personenfreizügigkeit. Darin wird geregelt, dass Arbeitnehmer/-innen grundsätzlich frei wählen können, ob sie in der EU oder in der Schweiz arbeiten und wohnen wollen. Weitere Verträge der Bilateralen I beschäftigen sich zum Beispiel mit der Forschung und der Landwirtschaft.

Bilaterale Verträge II

Die Bilateralen II gelten seit 2005. Sie bestehen aus neun einzelnen Verträgen. Ein Vertrag ist zum Beispiel das Schengen-Abkommen, das die Grenzkontrollen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz aufhebt. Wer zum Beispiel von der Schweiz nach Frankreich reist, muss nicht durch die Grenzkontrolle. Weitere Verträge der Bilateralen II beschäftigen sich zum Beispiel mit Medien, Bildung und Umwelt.

Rahmenabkommen mit der Schweiz

Die Schweiz und die EU haben seit 2002 über ein Rahmenabkommen verhandelt. Diese wurden aber am 26.05.2021 die Verhandlungen ohne neues Rahmenabkommen beendet.

Um die Beziehungen zur EU aufrecht zu erhalten, will der Bundesrat weitere Gespräche über bestehende Verträge führen. Deshalb haben die Schweiz und die EU am 18.03.2024 die Verhandlungen wieder aufgenommen. Laut dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sind die Verhandlungen in den meisten Punkten weit fortgeschritten. In den Bereichen der Personenfreizügigkeit, dem Strom und dem Schweizer Kohäsionsbeitrag wird intensiv weiterdiskutiert.

Mit dem Rahmenabkommen wollten die Schweiz und die EU festlegen, wie die gemeinsamen Regeln in den bilateralen Verträgen weiterentwickelt werden. Zudem sollte geklärt werden, wie Streitigkeiten gelöst werden (z. B., wenn die Schweiz und die EU bestimmte Regeln unterschiedlich verstehen).

Weitere Informationen zur EU findest du hier.

Was ist migration?

Man spricht von Migration, wenn Menschen ihren Wohnort wechseln. Meistens ist damit die Migration zwischen verschiedenen Ländern gemeint, wenn eine Person also aus einem Land in ein anderes Land zieht. Unterschieden werden kann zwischen Immigration und Emigration. Immigration bedeutet Einwanderung, und Emigration Auswanderung. Aus Schweizer Sicht sind ImmigrantInnen also Personen, die in die Schweiz einwandern und EmigrantInnen Personen, die aus der Schweiz auswandern.

Migration in die Schweiz

Je nachdem, woher eine Person kommt und wohin sie geht, gibt es unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen zur Ein- und Auswanderung. Für Personen aus der Europäischen Union (EU) und den EFTA-Staaten sind die Bedingungen für die Einwanderung innerhalb Europas erleichtert. Zur EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) gehören die Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen. Für Personen aus allen anderen Ländern sind die Bedingungen für die Einwanderung strenger.

Personen aus EU-/EFTA-Staaten (Personenfreizügigkeit)

Die Personenfreizügigkeit ermöglicht es EU- und EFTA-Bürger/-innen unter bestimmten Voraussetzungen, den Arbeits- und Wohnort innerhalb der EU- und EFTA-Staaten frei zu wählen. Wollen EU- und EFTA-Bürger/-innen zum Beispiel in der Schweiz wohnen, so müssen sie einen Arbeitsvertrag in der Schweiz haben, selbständig erwerbend sein oder vorweisen können, dass sie genügend finanzielle Mittel für das Leben in der Schweiz haben.

Zudem darf auch die eigene Familie in der Schweiz wohnen. Dieser sogenannte Familiennachzug ist für die Ehepartner, die Kinder und, unter gewissen Umständen, auch für die Eltern möglich. Umgekehrt gilt für Schweizer/-innen dasselbe in den anderen EU- oder EFTA-Mitgliedsstaaten.

Personen aus anderen Staaten (Drittstaaten)

Länder, die nicht EU- oder EFTA-Mitglied sind, werden in der Schweiz Drittstaaten genannt. Für Personen aus Drittstaaten gelten für die Einwanderung in die Schweiz andere Regeln als für Personen aus EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten. Die Bedingungen, um in der Schweiz arbeiten und wohnen zu können, sind für Personen aus Drittstaaten strenger. Es dürfen nur qualifizierte Arbeitnehmerende aus Drittstaaten in der Schweiz arbeiten. Das bedeutet, dass sie eine gute Ausbildung oder langjährige Berufserfahrung haben müssen.

Zudem dürfen Personen aus Drittstaaten erst dann eingestellt werden, wenn für die Stelle keine Person gefunden wurde, die bereits in der Schweiz lebt oder aus einem EU-/EFTA-Staat kommt. Zusätzlich gibt es jährliche Höchstzahlen (Kontingente). In einem Jahr darf also nur eine bestimmte Anzahl Personen aus Drittstaaten in die Schweiz einwandern.

Asylsuchende

Geflüchtete, die in einem anderen Land Schutz suchen, werden Asylsuchende genannt. In der Schweiz müssen Geflüchtete bei ihrer Ankunft ein Asylgesuch stellen. Das Asylgesuch wird dann von der Schweiz geprüft. Damit eine Person Asyl erhält, muss sie glaubhafte Asylgründe haben und bestimmte Bedingungen gemäss Asylgesetz erfüllen.

Wenn Personen in der Schweiz bleiben wollen, brauchen sie je nach Grund und Dauer des Aufenthaltes einen bestimmten Ausweis. Solche Ausweise werden auch Aufenthaltstitel genannt.

Ausweis L – Kurzaufenthaltsbewilligung

Ausländische Personen, die zwischen drei Monaten und einem Jahr in der Schweiz bleiben möchten, erhalten den Ausweis L.

Ausweis B – Aufenthaltsbewilligung

Ausländische Personen aus EU-/EFTA Staaten, die eine unbefristete Anstellung in der Schweiz nachweisen können, erhalten den Ausweis B für fünf Jahre. Ausländische Personen aus Drittstaaten erhalten bei gleicher Bedingung den Ausweis B für ein Jahr.

Ausweis C – Niederlassungsbewilligung

Ausländische Personen, die für eine bestimmte Anzal Jahre in der Scheiz gelebt haben, erhalten den C Ausweis. Personen aus Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, der Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und der EFTA müssen mindestens fünf, Personen aus allen weiteren Staaten mindestens zehn Jahre in der Schweiz leben, um einen C-Ausweis beantragen zu können. Wer eine Niederlassungsbewilligung hat, darf unbefristet in der Schweiz bleiben.

Ausweis Ci – Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit

Diesen Ausweis erhalten Familienangehörige von Beamt/-innen und Mitarbeitenden von ausländischen Organisationen bzw. Vertretungen. Diesen Ausweis erhalten die Ehegatten und Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Damit dürfen die Familienangehörigen so lange in der Schweiz bleiben, wie die Beamt/-innen oder Mitarbeitenden in der Schweiz arbeiten.

Ausweis G – Grenzgängerbewilligung

Wohnt eine Person in einem benachbarten Land und hat einen Arbeitsvertrag in der Schweiz, der unbeschränkt oder zumindest länger als ein Jahr gültig ist, erhält sie den Ausweis G. Diese Personen müssen wöchentlich in ihr Wohnland zurückkehren. Der Ausweis ist fünf Jahre gültig.

Ausweis F – vorläufig aufgenommene Ausländer/-innen

Asylsuchende, deren Asylgesuch nicht angenommen wurde, die aber auch nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, erhalten den Ausweis F.

Ausweis N – Asylsuchende

Ausländische Personen, die sich im Asylverfahren befinden, erhalten den Ausweis N.

Ausweis S - vorübergehender Schutz an Schutzbedürftige

Ausländische Personen, die vorübergehend in der Schweiz aufgenommen wurden, erhalten den Ausweis S.

Schweizer Pass (Einbürgerung)

Wer mindestens 10 Jahre in der Schweiz gelebt hat und eine Niederlassungsbewilligung (Niederlassung C) besitzt, kann sich einbürgern lassen. 

Die Einbürgerung in die Schweiz ist dreistufig: Wer sich einbürgern lassen will, muss sich um das Bürgerrecht des Bundes, des Kantons und  der Gemeinde bewerben. Es gibt verschiedene Vorraussetzungen, wie z. B. Sprach- oder Einbürgerungstests. 

Es gibt verschiedene Verfahren für die Einbürgerung:

  1. Die ordentliche Einbürgerung: Das ist die gewöhnliche Einbürgerung.
  2. Die vereinfachte Einbürgerung: Diese gilt zum Beispiel für ausländische Ehepartner/-innen von Schweizer/-innen oder für Personen unter 25 Jahren aus einer ausländischen Familie, die in der dritten Generation in der Schweiz lebt.
  3. Die Wiedereinbürgerung für Personen, die schon einmal das Schweizer Bürgerrecht hatten.

Weitere Informationen zur Migration findest du hier

 

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