Amtsenthebung

Ein Mitglied des Bundesrats kann während seiner Amtszeit nur aus schwerwiegenden Gründen das Amt verlieren. Zum Beispiel, wenn die Handlungen des Bundesratsmitglied der Stellung der Schweiz in der Welt grossen Schaden zufügen, oder wenn ein Verdacht auf illegales Verhalten besteht. Damit ein Bundesratsmitglied vom Amt enthoben werden kann, muss erst seine politische Immunität aufgehoben werden. Das heisst, dass sie strafverfolgt werden können. Bisher wurde erst einmal die Immunität einer Bundesrätin aufgehoben. Die Bundesrätin Elisabeth Kopp trat 1988 nach dem Verdacht, dass sie das Amtsgeheimnis verletzt habe, zurück. Damit der Verdacht untersucht werden konnte, wurde ihre politische Immunität aufgehoben. 1990 wurde sie freigesprochen.

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