Ehe für alle26. September 2021

Ziel: Gleichgeschlechtliche Paare sollen heiraten können.

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Ehe für Alle)

Ausgangslage

Gleichgeschlechtliche Paare können ihre Beziehung als eingetragene Partnerschaft anerkennen lassen, aber nicht heiraten. 

Rechtliche Unterschiede zwischen der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe gibt es vor allem bei der Einbürgerung, der Adoption und der Samenspende. Ausländische Personen in eingetragener Partnerschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer können sich nicht erleichtert einbürgern lassen. Personen in eingetragener Partnerschaft können nur die Kinder der Partnerin oder des Partners adoptieren. Lesbische Paare in eingetragener Partnerschaft haben keinen Zugang zur Samenspende in der Schweiz.

Das Parlament hat beschlossen, dass gleichgeschlechtliche Paare heiraten können. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. Deshalb stimmen wir nun darüber ab.

Was würde sich ändern?

Wird die Vorlage angenommen, können gleichgeschlechtliche Paare heiraten.
Gleichgeschlechtliche EhepartnerInnen können sich erleichtert einbürgern lassen. Sie können gemeinsam Kinder adoptieren. Lesbische Ehepartnerinnen haben Zugang zur Samenspende in der Schweiz. 

Gleichgeschlechtliche Paare können keine eingetragenen Partnerschaften mehr
anerkennen lassen. Bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben gültig oder können in eine Ehe umgewandelt werden.

Argumente der Befürworter/-innen

  • Alle Paare sollen selbst bestimmen können, wie sie ihr Leben gestalten. Niemand wird davon benachteiligt.
  • Das Kindeswohl wird durch gleichgeschlechtliche Eltern nicht gefährdet. Zugang zu Adoption und Samenspende soll gewährleistet werden.
  • Eine Samenspende in der Schweiz stellt sicher, dass Kinder ihre Abstammung erfahren können. Eine Samenspende im Ausland nicht.

Argumente der Gegner/-innen

  • Das Bundesgericht interpretiert die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau. Eine Öffnung der Ehe verstösst gegen die Verfassung.
  • Gleiches ist gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Ehe nur für Mann und Frau ist nicht diskriminierend.
  • Samenspende ist nur bei Unfruchtbarkeit oder Krankheit erlaubt. Zugang für lesbische Paare widerspricht diesem Grundgedanken.

Mehr zum Thema

EHE
 

Voraussetzungen

  • Beide PartnerInnen müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Beide PartnerInnen dürfen nicht schon verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft sein.
  • Die PartnerInnen dürfen nicht zu nah verwandt sein.
  • Heirat im Zivilstandsamt mit ZeugInnen und Ja-Wort.

Rechtliche Auswirkungen

  • Ausländische Personen in einer Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer können sich erleichtert einbürgern lassen.
  • Ehepaare zahlen gemeinsam Steuern.
  • Ehepaare dürfen die leiblichen Kinder der Partnerin oder des Partners adoptieren, wenn das Paar mindestens seit drei Jahren zusammenwohnt.
  • Ehepaare dürfen fremde Kinder adoptieren, wenn das Paar mindestens seit drei Jahren zusammenwohnt, beide EhepartnerInnen mindestens 28 Jahre alt sind und zwischen 16-45 Jahre älter als das adoptierte Kind sind.
  • Ehepaare dürfen Fortpflanzungsmedizin wie z. B. die Samenspende nutzen, wenn das Paar unfruchtbar ist oder die Gefahr gross ist, dass eine schwere, unheilbare Krankheit übertragen werden kann.
  • Wenn eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner stirbt, hat die andere Person das Recht auf eine «Witwen- oder Witwerrente».

Zahlen

2020 haben 35'160 Paare geheiratet. Rund 41 Prozent der Schweizer Bevölkerung ist verheiratet. Das sind etwas mehr als 3,5 Millionen Menschen.

Eingetragene Partnerschaft

Voraussetzungen

  • Beide PartnerInnen müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Beide PartnerInnen dürfen nicht schon verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft sein.
  • Die PartnerInnen dürfen nicht zu nah verwandt sein.
  • Eine oder einer der beiden PartnerInnen muss den Schweizer Pass haben oder seit fünf Jahren in der Schweiz wohnen.
  • Schriftliche Prüfung des Partnerschaftswillen ohne ZeugInnen und Ja-Wort.

Rechtliche Auswirkungen

  • Ausländische Personen in eingetragener Partnerschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer können sich nicht erleichtert einbürgern lassen.
  • Paare in eingetragener Partnerschaft zahlen gemeinsam Steuern.
  • Paare in eingetragener Partnerschaft dürfen die leiblichen Kinder der Partnerin oder des Partners adoptieren, wenn das Paar mindestens seit drei Jahren zusammenwohnt.
  • Paare in eingetragener Partnerschaft dürfen keine fremden Kinder adoptieren.
  • Paare in eingetragener Partnerschaft dürfen keine Fortpflanzungsmedizin wie z. B. die Samenspende nutzen.
  • Wenn eine Partnerin oder ein Partner stirbt, hat die andere Person das Recht auf eine «Witwen- oder Witwerrente».

Zahlen

2020 haben 651 Paare eine eingetragene Partnerschaft geschlossen. 0,2 Prozent der Schweizer Bevölkerung lebt in einer eingetragenen Partnerschaft. Das sind 19'000 Menschen.

Fortpflanzungsmedizin

Wenn ein Ehepaar unfruchtbar ist oder die Gefahr gross ist, dass eine schwere, unheilbare Krankheit übertragen werden kann, darf es Fortpflanzungsmedizin nutzen. Die Fortpflanzungsmedizin in der Schweiz umfasst die Samenspende, die Insemination, die In-vitro-Befruchtung und den Gametentransfer.

  • Samenspende: Für die Befruchtung einer Eizelle können Samenzellen vom Ehepartner oder einer fremden Person gespendet werden. Für die Samenspende in der Schweiz erhält ein Mann kein Geld. Die Samenzellen aus einer Spende dürfen höchsten für die Zeugung von acht Kindern verwendet werden. Wenn ein Kind aus einer Samenspende 18 Jahre alt wird, kann es Informationen über den biologischen Vater einfordern.
  • Insemination: Bei der Insemination werden Samenzellen in die Gebärmutter einer Frau eingeführt.
  • In-vitro-Befruchtung: Bei der In-vitro-Befruchtung werden Samen- und Eizellen ausserhalb des Körpers einer Frau zusammengeführt und das daraus entstandene Embryo in die Gebärmutter eingeführt.
  • Gametentransfer: Beim Gametentransfer werden Samen- und Eizellen in die Gebärmutter einer Frau eingeführt. Samen- und Eizellen werden zusammen als Gameten bezeichnet.
  • Embryo: Als Embyro wird die befruchtete Eizelle bezeichnet, bevor sich alle Organe entwickelt haben.
  • Fötus: Wenn sich alle Organe einer befruchteten Eizelle entwickelt haben, nennt man sie bis zur Geburt Fötus.

In der Schweiz sind die Eizellenspende, die Spende eines Embyros und die Leihmutterschaft verboten. Die obligatorische Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Insemination, nicht aber für die In-vitro-Befruchtung und den Gametentransfer.

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