Die berufliche Vorsorge (2. Säule)

Die berufliche Vorsorge (BV) wird im “Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge“ geregelt (abgekürzt: BVG). So präzisiert der erste Artikel des BVGs, dass die berufliche Vorsorge älteren Menschen, Hinterbliebenen und Invaliden die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards ermöglicht. 

Bei älteren Menschen betrifft dies vor allem das Leben nach der Pensionierung (Versicherung gegen das Alter). Hinterbliebene sind Menschen, die ein Familienmitglied oder andere nahestehende Menschen verloren haben (Versicherung gegen den Tod). Invalid bedeutet, dass eine Person aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung teilweise oder vollständig arbeitsunfähig ist (Versicherung gegen Invalidität). Die berufliche Vorsorge ist also eine Versicherung. Sie versichert Personen gegen das Alter, Tod und Invalidität. Trifft etwas davon ein, so bekommt die Person weiterhin einen Anteil ihres Lohns, da der Lohn versichert ist.  

Wie wird die BV finanziert?

Die berufliche Vorsorge wird durch das Kapitaldeckungsverfahren finanziert.

In diesem Verfahren hat eine Person am Ende der Versicherungsperiode (also bei der Pensionierung, oder wenn eine Person sich das Geld auszahlen lässt) Anrecht auf die Beiträge, die für sie eingezahlt wurden und auf die Zinsen, die sie auf dieses Guthaben erhalten hat. 

Um diese Zinsen zu finanzieren, versuchen die Pensionskassen das Geld, welches für eine Person eingezahlt wird, zu vermehren. Die Pensionskasse versucht also mit dem Geld einen Gewinn zu machen. Um das zu tun, kaufen und vermieten sie z. B. Immobilien.  

Das Geld, welches so bis zur Pensionierung zustande kommt, wird Altersguthaben genannt.

 Das Altersguthaben ist das eigene, angesparte Geld. Das Guthaben kann aber nicht „aufgebraucht“ werden. Wenn eine Person länger lebt als der Durchschnitt, erhält sie mehr Geld ausbezahlt als sie einbezahlt hat.

Wer muss einen BV-Beitrag bezahlen?

Die BV-Beiträge werden jeweils zur Hälfte von den Arbeitgebenden und zur Hälfte von den Arbeitnehmenden bezahlt.

Die Beitragspflicht gilt für Personen, die einen Nettolohn von über 22'050 pro Jahr erhalten und bei der AHV versichert sind. Diese Lohnhöhe wird auch “Eintrittsschwelle” genannt.

Für Arbeitnehmende über 17 Jahre, deren Nettolohn die Eintrittsschwelle erreicht, müssen nur Beiträge für die Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gezahlt werden.

Die Versicherung für das Alter (also die Altersvorsorge) ist ab dem 1. Januar, nachdem die Person 24. Jahre alt geworden ist, Pflicht.

Das Beitragsjahr beginnt jeweils am 1. Januar.

Selbstständige, Personen, die nicht arbeiten oder weniger als 22'050 Franken netto pro Jahr verdienen, dürfen einen BV-Beitrag bezahlen, müssen aber nicht.

Wie viel BV-Beitrag muss ich bezahlen?

Bei Personen, die arbeiten, unterscheidet sich der BV-Beitrag je nach Alter .

Der Beitrag für 25- bis 34- Jährige beträgt 7 Prozent des koordinierten Lohns. Davon wird eine Hälfte (3.5 Prozent) von der/dem Arbeitgebenden bezahlt und eine Hälfte von der/dem Arbeitnehmenden. Für 55 bis 65-Jährige liegt der Beitrag bei 18 Prozent des koordinierten Lohnes.

Wie wird der BV-Beitrag berechnet?

Der jährliche Beitrag, der an die berufliche Vorsorge gezahlt werden muss, wird auch “Altersgutschrift” genannt.

 Um diesen Beitrag zu berechnen, werden 25'725 Franken vom Jahreslohn einer Person abgezogen. Dieser Betrag heisst Koordinationsabzug. Der Zweck des Koordinationsabzugs ist es, zu vermeiden, dass eine Person dieselben Lohnanteile gleichzeitig bei der AHV und bei der BV versichert. Zieht man den Koordinationsabzug vom Jahreslohn ab, erhält man den koordinierten Lohn.

Der koordinierte Lohn ist der Lohn, den eine Person versichern kann. Der koordinierte Lohn wird mit einer bestimmten Prozentzahl verrechnet (z. B. 7 Prozent für Personen zwischen 25 und 34 Jahren). Das ergibt dann den jährlichen Beitrag, der gezahlt werden muss.

Arbeitnehmende müssen ab einem Jahreslohn von 22'050 Franken ihren Lohn versichern, der Koordinationsabzug ist aber 25'725 Franken. Das heisst, dass der koordinierte Lohn auch negativ sein kann. In diesem Fall ist gesetzlich vorgeschrieben, dass trotzdem 3675 Franken Jahreslohn versichert sind. 

Wie bezahle ich meinen BV-Beitrag?

Je nachdem ob du erwerbstätig oder selbstständig bist, zahlst du selbst oder gemeinsam mit deinem/deiner Arbeitgebenden die BV-Beiträge ein. Arbeitgebende ende arbeiten mit den Pensionskassen zusammen. Selbstständige können freiwillig entscheiden, ob sie in die Pensionskasse einzahlen wollen oder nicht. Sie können dafür ein Konto bei einer Pensionskasse eröffnen und Beiträge überweisen.

Wie viel Rente erhalte ich aus meinem BV-Beitrag?

Die Beiträge, welche während der Arbeitszeit in die berufliche Vorsorge eingezahlt wurden, werden in der Regel von einer Pensionskasse auf einem speziellen Konto angelegt. Auf diese Beiträge bekommt die versicherte Person Zinsen. Alle geleisteten Beiträge plus die Zinsen ergeben das sogenannte Altersguthaben.  Aus diesem Altersguthaben wird jährlich ein gewisser Anteil als Rente ausbezahlt.

Wie hoch dieser Anteil ist, ist gesetzlich durch den sogenannten “Mindestumwandlungssatz” vorgegeben. Der Mindestumwandlungssatz beträgt mindestens 6.8 Prozent.

Die jährliche Rente wird durch zwölf geteilt und monatlich ausbezahlt. Es ist auch möglich, die ganze Rente oder einen grösseren Teil der Rente auf einmal zu beziehen. Dann gibt es später jedoch eine reduzierte Rente.

Das Guthaben auf dem Pensionskassen-Konto kann nicht „aufgebraucht“ werden. Wenn eine Person länger lebt als der Durchschnitt, erhält sie mehr Geld ausbezahlt als sie einbezahlt hat.

Wie kann ich meine Rente erhalten?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie das Geld von der Pensionskasse ausbezahlt werden kann.

  • als regelmässige Rente im Ruhestand
  • Ausbezahlung des ganzen gesparten Geldes auf einmal (Kapitalbezug)
  • einen Teil des Geldes als Rente und einen Teil des Geldes als Kapitalbezug

Wer z. B. Wohneigentum kaufen möchte, kann das Geld auch schon vorher beziehen. Falls das Wohneigentum aber wieder verkauft wird, muss das Geld der Pensionskasse zurückgezahlt werden.